Satzung

REFA – Verband für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung e.V.
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern

§ 1 Name und Sitz des Verbandes; Geschäftsjahr; Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Der Verband führt den Namen „REFA – Verband für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung e.V.; Landesverband Mecklenburg-Vorpommern“, nachfolgend Landesverband genannt. Der Landesverband ist ein eingetragener Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter Nr. VR 55 vom 29.05.1990 eingetragen.

(2) Der Sitz des Landesverbandes ist Rostock.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche des Verbandes oder gegen den Verband ist das für den Sitz des Landesverbandes zuständige Gericht.

(5) Der Landesverband ist Mitglied des „REFA-Verband für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung e.V.“ in Darmstadt (Bundesverband) und an die Satzung des Bundesverbandes gebunden.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Landesverbandes

(1) Zweck des Landesverbandes ist die Förderung von Wissenschaft und Bildung auf den Gebieten der Arbeitsgestaltung, der Betriebsorganisation und der Unternehmensentwicklung. Die Verbandsarbeit dient dem Aufbau und der Erhaltung einer wettbewerbsfähigen Wirtschaft und der Weiterentwicklung der menschengerechten Arbeit.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(2.1) Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf den Gebieten der Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung, insbesondere durch Auswertung arbeitswissenschaftlicher und betriebswissenschaftlicher Erkenntnisse, Systematisierung praktischer Erfahrungen und Vergabe von Forschungsaufträgen.

(2.2) Verbreitung dieser Erkenntnisse und Erfahrungen durch Veranstaltungen, Tagungen, Lehrgänge, Seminare und Vorträge sowie durch Herausgabe von Schriftgut und Computer-Software.

(3) Der Landesverband hat die Aufgabe, im Rahmen des Zweckes die Verfolgung der Ziele des REFA sicherzustellen, neue Zielvorstellungen zu entwickeln und die zur Zielerreichung erforderliche Aufgabenerfüllung im Land Mecklenburg-Vorpommern zu koordinieren.

(4) Der Landesverband koordiniert den Betrieb von Aus- und Weiterbildungsstätten im Land. Er ist für die einheitliche Ausrichtung und Durchführung der Lehre im Land Mecklenburg-Vorpommern zuständig. Die Lehrveranstaltungen werden von wissenschaftlich geschulten und pädagogisch ausgebildeten REFA-Lehrkräften durchgeführt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Aufgabenerfüllung geschieht unparteiisch gegenüber allen Einrichtungen, Organisationen, Unternehmen und Personen auf allen Gebieten des Aufgabenbereichs. Eine parteipolitische Betätigung des Landesverbandes ist ausgeschlossen.

(2) Die Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.

(3) Die Mitglieder im Sinne des § 4 erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(4) Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Landesverbandes können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Verbandes anerkennen und ihn zu fördern bereit sind. Die Aufnahme ist schriftlich bei den Geschäftsstellen des Verbandes zu beantragen. Überörtliche Körperschaften, Organisationen und Unternehmen können die Mitgliedschaft unmittelbar bei der Landesgeschäftsstelle beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand. Jedes Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebescheinigung.

(2) Mitglieder, die sich besonderer Verdienste um den Landesverband oder das Arbeitsgebiet des REFA erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 7 Abschnitt 6 g) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung bei der Landesgeschäftsstelle mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres mit eingeschriebenem Brief.

Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aufgrund einer Entscheidung des Vorstandes des Landesverbandes:
a) bei Vorliegen wiederholten oder schweren Verstoßes gegen Satzung, Geschäftsordnung, Richtlinien oder Beschlüsse des Landesverbandes;
b) bei Zahlungsrückstand des Mitglieds, wenn trotz zweiter Mahnung durch eingeschriebenen Brief der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt worden ist;
c) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

(4) Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit dem Hinweis auf das Recht der Berufung innerhalb eines Monats an den Vorstand des Landesverbandes mitzuteilen, der nach Anhörung des Betroffenen entscheidet.

(5) Das Mitglied hat alle bis zur erfolgten Rechtskraft des Ausscheidens fälligen Beiträge zu leisten und sonstige Verpflichtungen zu erfüllen. Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen besteht nicht.

§ 5 Finanzierung, Rechnungsprüfung

(1) Der Landesverband finanziert sich aus eigener Geschäftstätigkeit entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes sowie aus Mitgliedsbeiträgen.

(2) Der Vorstand des Landesverbandes erstellt jeweils Haushaltspläne für zwei Jahre, die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, welche Buchführung, Mittelverwendung und den Jahresabschluss prüfen und hierüber Bericht an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu erstatten haben.

(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der natürlichen Personen richtet sich nach der einheitlichen, durch die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes beschlossene Beitragsordnung.
Die Mitgliedsbeiträge für juristische Personen werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 6 Organe des Landesverbandes

Die Organe des Landesverbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 7)
2. der Vorstand (§ 8)

3. die Geschäftsführung (§ 9)

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes besteht aus dem Vorstand und allen Mitgliedern (natürliche und juristische Personen) des Landesverbandes. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtübertragung ist nicht zulässig.

2) Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes findet alle zwei Jahre jeweils innerhalb der ersten 6 Monate des Jahres statt. Die schriftliche Einladung an alle Mitglieder erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mindestens 30 Kalendertage vor dem vorgesehenen Termin.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des Verbandes muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt 30 Kalendertage.

(3) Die frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Für den Ablauf der Mitgliederversammlung gibt diese sich mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen eine Tagesordnung auf der Grundlage eines vom Vorstand vorgelegten Vorschlags.

(5) Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten zu, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung einem anderen Organ des Landesverbandes übertragen sind.

(6) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorsitzenden;
b) Aussprache und Genehmigung des Geschäftsberichts über die beiden abgelaufenen Geschäftsjahre;
c) Aussprache und Genehmigung des Jahresabschlusses der beiden abgelaufenen Geschäftsjahre;
d) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
e) Wahl der Rechnungsprüfer;
f) Aussprache und Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Haushaltspläne für die folgenden zwei Geschäftsjahre;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) Beratung und Beschlussfassung über Anträge;
i) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzungsänderung 30 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern unter Hinweis auf die zu ändernden Bestimmungen mitgeteilt worden ist.
Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens 60 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung an den Landes-vorstand eingereicht werden.
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(8) Über die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern, deren Zahl 7 nicht überschreiten soll und je einen Vertreter eines Arbeitgeberverbandes und einer Gewerkschaft.

(2) Der Vorstand wird in geheimer Abstimmung in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt 4 Jahre. Die Amtszeit der weiteren gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand den Mitgliedern mindestens einen Wahlvorschlag vorzulegen. Bis zu 15 Kalendertagen vor der Mitgliederversammlung können dem Vorstand auch andere Wahlvorschläge eingereicht werden, wenn sie von mindestens 10 Mitgliedern getragen werden und die Vorgeschlagenen schriftlich für den Fall ihrer Wahl die Annahme dieser Wahl bestätigen.
Die Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaft benennen ihre Vertreter für die Dauer von zwei Jahren.

(3) Der Vorsitzende und die Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder allein gerichtlich und außergerichtlich vertretungsbefugt ist. Zur vermögensrechtlichen Verpflichtung sind nur der Vorsitzende zusammen mit dem Geschäftsführer oder im begründeten Verhinderungsfall des Vorsitzenden einer der beiden Stellvertreter zusammen mit dem Geschäftsführer berechtigt.

(4) Der Vorsitzende in seinem Verhinderungsfall einer der Stellvertreter, legt die Tagesordnung der Sitzungen des Vorstandes fest und lädt zu den Sitzungen ein. Die Einladung erfolgt in seinem Namen durch die Geschäftsführung.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. In Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, ist der Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall einer der Stellvertreter, berechtigt, Sofortmaßnahmen zu treffen. Die Maßnahmen bedürfen der Billigung des Vorstandes in seiner nächsten Sitzung.

(6) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben und Entscheidungen in allen Angelegenheiten, die nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschluss der Haushaltspläne und der Jahresabschlussrechnungen zur Vorlage und Genehmigung in der Mitgliederversammlung;
b) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers;
c) Entscheidung über Geschäftsordnungen;
d) Entscheidungen über mittel- und langfristige Strategien zur Entwicklung und Verbreitung des Dienstleistungsangebotes des Landesverbandes;
e) Überwachung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Beschlüsse des Vorstandes;
f) Förderung der regionalen Aktivitäten der Mitglieder und Anerkennung einer schriftlich beantragten Gründung eines Bezirksverbandes (§ 10 Bezirksverbände). Abstimmung und Genehmigung der Haushaltspläne und Jahresabschlussrechnungen der Bezirksverbände;
g) Auflösung von Bezirksverbänden.

(7) Der Vorstand führt seine Aufgaben ehrenamtlich durch.

(8) Der Vorsitzende des Vorstandes des Landesverbandes ist gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung des REFA-Bundesverbandes Mitglied des Aufsichtsrates des REFA-Bundesverbandes.

§ 9 Geschäftsführung

(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Landesverbandes wird eine Geschäftsstelle unter Leitung eines Geschäftsführers eingerichtet.

(2) Der Geschäftsführer führt im Rahmen der Geschäftsordnung des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Geschäfte des Landesverbandes.

(3) Der Landesgeschäftsführer wird vom Vorstand bestellt.

§ 10 Bezirksverbände

(1) Bezirksverbände sind unselbständige Untergliederungen des Landesverbandes ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind an die Satzung des Landesverbandes gebunden und verpflichtet, die Beschlüsse des Landesverbandes sowie seines Vorstandes durchzuführen.

(2) Bezirksverbände sind im Rahmen der abgestimmten Haushaltspläne § 8 Ziffer 6 f selbständig handelnde Gliederungen. Soweit bei der Erfüllung der im Rahmen dieser Satzung geregelten Aufgaben durch den Bezirksverband finanzielle Verpflichtungen entstehen, die nicht durch die abgestimmten Haushaltspläne gedeckt sind, ist die vorherige Zustimmung des Landesverbandes einzuholen.

(3) Bezirksverbände beschließen bei ihrer Gründung eine Satzung, die nicht im Widerspruch zu der Satzung des Landesverbandes stehen darf. Jeder Bezirksverband wird von einem Vorstand geleitet. Für dessen Zusammensetzung gilt § 8 (1) sinngemäß.

(4) Der örtliche Bereich und die Grenzen des Bezirksverbandes werden vom Vorstand des Landesverbandes in Abstimmung mit dem Bezirksverband festgelegt.

(5) Die Mitglieder des Landesverbandes werden grundsätzlich demjenigen Bezirksverband zugeordnet, in dessen Territorium sich der Wohnort des betreffenden Mitgliedes befindet. Die Mitglieder haben jedoch das Recht, sich stattdessen einem anderen Bezirksverband anzuschließen. Ein entsprechendes Verlangen ist schriftlich an den Landesverband zu richten. Die Umgliederung erfolgt im Benehmen mit den beteiligten Bezirksverbänden.

(6) Für die Geschäftsführung und Rechnungslegung der Bezirksverbände sind deren Vorsitzenden und Geschäftsführer verantwortlich. Der Landesvorstand erlässt Richtlinien über die Finanz- und Vermögensverwaltung der Bezirksverbände. Das Vermögen einschließlich der zweckgebundenen Rücklagen darf nur satzungsgemäß verwendet werden.

(7) Aufgaben der Bezirksverbände:
a) Veranstaltung von möglichst monatlichen Zusammenkünften der Mitglieder zur fachlichen Beratung;
b) Durchführung von REFA-Lehrgängen nach den Richtlinien des Landesverbandes;
c) Förderung des Erfahrungsaustausches durch Vortragsveranstaltungen, Sprechabende, Betriebsbesichtigungen usw.
d) Unterstützung der Aufgaben des Landes- und Bundesverbandes und deren Ausschüsse;
e) Werbung von Mitgliedern;
f) Vorschläge für die Berufung von REFA-Lehrern
g) die weitere Aufgabenteilung zwischen Landesverband und Bezirksverband wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

(8) Bei der Auflösung eines Bezirksverbandes entfällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband, mit der Maßgabe, dass dieser das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke satzungsgemäß zu verwenden hat.

§ 11 Ausschüsse; Beiräte

(1) Nach Bedarf beruft der Vorstand Ausschüsse auf Landesebene für besondere Aufgaben, die ihre Arbeit ggf. auch im Benehmen mit bestehenden Ausschüssen auf Bundesebene durchführen. Die Leitung, Gliederung und das Arbeitsprogramm dieser Ausschüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

(2) Für die Aufgabenerfüllung der Ausschüsse kann eine Geschäftsordnung vom Vorstand beschlossen werden.

§ 12 Auflösung des Landesverbandes

(1) Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes kann nur in einer hierfür gesondert einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit oder Vertretung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Verbandes erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann eine zweite Versammlung frühestens vier, spätestens acht Wochen nach der ersten Versammlung einberufen werden. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Zu dem Beschluss über die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich.

(3) Das bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an den REFA-Verband für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung e.V., Darmstadt (Bundesverband), mit der Maßgabe, dass dieser das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die technisch-wissenschaftliche Gemeinschaftsarbeit zu verwenden hat. Eine Zuwendung von Vermögen und Vermögensteilen an Mitglieder ist ausgeschlossen.

(4) Bei der Auflösung des Landesverbandes bleiben der Vorsitzende oder ein Stellvertreter sowie der Geschäftsführer als Liquidatoren im Amt.

– 30.04.2004 –